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Guter Rat
Guter RatWie kommen Sie wieder heraus aus der Schuldenfalle?
Ein Lichtblick und oft letzter Hoffnungsschimmer für überschuldete Familien kann die Verbraucherinsolvenz - auch Private Insolvenz genannt - sein. Seit 1999 können Privatpersonen dieses Verfahren nutzen, um der persönlichen Schuldenfalle zu entrinnen. Das Ziel ist, in sechs Jahren schuldenfrei zu sein, auch wenn der Weg dahin mit strengen Auflagen verbunden ist.
Schulden sind heute nichts Ehrenrühriges mehr. Mit der zunehmenden Kaufkraft der privaten Haushalte und dem Vertrauen auf ein regelmäßiges Einkommen veränderte sich auch das Verhältnis der Bevölkerung zu Krediten. Mehr und mehr werden Konsumgüter, Immobilien und auch andere Käufe durch Darlehen finanziert. Ihre Aufnahme ist unproblematisch - sofern:
genügend finanzieller Spielraum für die Rückzahlung der Raten bleibt
bei den Raten einkalkuliert werden, dass einmal unvorhersehbare Zusatzausgaben auftreten können oder erwartete Einnahmen plötzlich ausbleiben.
Ist dies jedoch nicht gesichert und reicht das monatliche Einkommen dauerhaft nicht aus, die fixen Lebenshaltungskosten sowie fällige Raten und Rechnungen zu bezahlen, ist Überschuldung eingetreten. Überschuldung macht Angst, macht handlungsunfähig, schafft Schlafstörungen, führt auch zur psychosozialen Verunsicherung
Wie kommt es zu Überschuldungen?
Häufigster Auslöser solch einer Notlage ist das Eintreten eines oder mehrerer kritischer Lebensereignisse. Hierzu gehören der plötzliche Verlust des Arbeitsplatzes, eine Ehescheidung oder die Trennung von geliebten Personen, eigene Krankheit oder der Tod naher Angehöriger. Vielfach rühren daraus Depressionen, Antriebsverlust, Orientierungslosigkeit und das Fehlen einer Lebensperspektive. Verstärkt werden solche Schicksalsschläge durch Probleme, wie die mangelnde Fähigkeit, mit Geld umzugehen, oder eine Anfälligkeit gegenüber Werbepraktiken von Anbietern. Die Folge sind weitere Tiefschläge: Gleichen die monatlichen Einnahmen die monatlichen Ausgaben nicht mehr aus, sperrt die Bank den Dispo und danach das Girokonto. Die Mahnungen häufen sich, der Stromlieferant stellt den Strom ab, die Kündigung der Wohnung droht und der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Die daraus folgende Angst macht viele Menschen erst recht handlungsunfähig.
Ist ein Schuldenberg der Anfang vom Ende?
Nein, das ist er nicht. Alle Fälle haben die Chance für einen Neubeginn! Zum einen leistet ein ganzes System an professionellen Beratungsstellen den Betroffenen konstruktiven Beistand. Sie helfen ihnen, ihre Schulden zu tilgen und Ihr Privatleben neu zu ordnen. Zum anderen ermöglicht das seit 1999 geltende Verbraucherinsolvenzrecht mit seinen zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Änderungen auch in hohem Maße überschuldeten Privathaushalten, nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder mit schwarzen Zahlen zu haushalten. Dies setzt zwar ein langwieriges und nicht ganz einfaches Verfahren voraus, doch es gibt Betroffenen reale Hoffnung auf einen echten Neuanfang. Eine wichtige Voraussetzung ist die offene Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen Überschuldeten und Beratungskräften der Beratung.
Wie darf ein Gläubiger sein Geld wieder eintreiben?
Meist mahnt der Gläubiger die Zahlung der Schulden zunächst schriftlich an. Dieser Brief ist ein erstes Signal, das nicht zu unterschätzen ist. Es ist wichtig, sofort zu überprüfen, ob die gestellten Forderungen wirklich berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug darf sich der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderungen auch fremder Hilfen bedienen, etwa vorgerichtlicher Inkassobüros. Dabei entstehende Kosten müssen Schuldnerinnen/Schuldner tragen, der Gläubiger hat diese Kosten aber möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht).
Was tun, wenn ein Inkassovertreter vor der Tür steht?
Zunächst lässt man sich die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht vorlegen. Sie muss vom Gläubiger unterschrieben sein. Jede Forderung, die das Inkassobüro geltend macht, ist genau zu prüfen. Inkassobüros dürfen Schuldnerinnen/Schuldner nicht unter Druck setzen. Wer sich hier unsicher oder überfordert fühlt, sollte eine Beratungsstelle konsultieren.
Was geschieht beim Ignorieren einer Mahnung?
Wird auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert bzw. ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid (früher Zahlungsbefehl genannt). Er ist eine Aufforderung, dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder seinem Anspruch zu widersprechen. Das zuständige Amtsgericht prüft dabei weder Inhalt noch Richtigkeit der Angaben. So empfiehlt es sich zunächst, alle einem zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst zu checken. Gegen den Mahnbescheid kann binnen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, ohne diesen begründen zu müssen. Dazu liegt dem Mahnbescheid ein entsprechendes Formular bei.
Tritt ohne Widerspruch die Vollstreckung ein?
Ja, wird kein Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser ermöglicht dem Gläubiger, seine Forderung zwangsweise mit Hilfe von Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung einzufordern. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dieser bewirkt zwar, dass der Vollstreckungsbescheid nicht endgültig wird. Dennoch kann zunächst weiterhin Habe oder Lohn gepfändet werden. Ohne Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird dieser jedoch rechtskräftig. Er verjährt erst nach 30 Jahren.
Auf welche Weise können Forderungen zwangsvollstreckt werden?
Das ist auf Basis eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Sachpfändung, Eidesstattliche Versicherung und Forderungspfändung möglich. So dürfen Gerichtsvollzieherinnen/ Gerichtsvollzieher die Wohnung von Schuldnerinnen/Schuldnern mit deren Einwilligung nach pfändbaren Sachen durchsuchen. Gegenstände mit einem Wert von unter 150 € werden jedoch meistens nicht gepfändet.
Was ist eine eidesstattliche Versicherung?
Diese können die Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers von Schuldnerinnen/Schuldnern verlangen. Sie hat zum Ziel, die gesamte Vermögenssituation offen zu legen. Falschangaben werden dabei strafrechtlich verfolgt. Angeordnet werden kann eine eidesstattliche Versicherung bereits im Rahmen eines erfolglosen Vollstreckungsversuches in der Wohnung der Schuldnerinnen/Schuldner. Meist geschieht dies, wenn nicht genug pfändbare Gegenstände vorhanden sind, die Durchsuchung der Wohnung durch Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher verweigert wird oder trotz Ankündigung wiederholt niemand in der Wohnung anzutreffen ist.
Welche Konsequenzen drohen Schuldnerinnen/Schuldnern, die eine eidesstattliche Erklärung nicht zum festgesetzten Termin abgeben?
Er oder sie kann auf Antrag eines Gläubigers in Erzwingungshaft genommen werden. Diese kann maximal sechs Monate andauern.
Welche Gegenstände sind unpfändbar?
Hierunter fallen notwendige Kleidungsstücke, Möbel, Betten, Wäsche, Küchengeräte, Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel sowie Gegenstände, die der persönlichen Erwerbstätigkeit dienen (z.B. der Computer einer Studentin oder Lehrerin). Bei Pfändungen von Lohn und Gehalt dürfen die Hälfte von Überstundenvergütungen, das Urlaubsgeld sowie maximal 500 € des Weihnachtsgeldes nicht angerührt werden, ebenso nicht Erziehungsgeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistungen und Pflegegeld.
Welche Einkommensteile genießen keinen Pfändungsschutz?
Pfändbar sind Lohn und Gehaltsanteile, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten- sowie Hinterbliebenenbezüge (alle bis zur gesetzlichen Pfändungsgrenze).
Auch Steuerrückzahlungen vom Finanzamt, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, soweit sie die Todesunfallsumme von 3.579,00 € übersteigen, Auszahlungen der Bausparsumme nach Zuteilung, Giro- oder Sparguthaben bei Kreditinstituten, Mieteinkünfte (auch aus Untermiete) sind pfändbar.
Hinweis:
Seit dem 01.07.2005 gilt eine neue Pfändungstabelle.
Was bewirkt eine Kontopfändung durch den Gläubiger?
Er erreicht damit, dass das Konto von Schuldnerinnen/Schuldnern gesperrt wird und die darauf befindlichen Guthaben an ihn überwiesen werden. Damit können auch von Überschuldeten angewiesene Daueraufträge für Miete, Strom u.ä. nicht mehr ausgeführt werden. Sozialleistungen wie Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld sind nur für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Schuldnerinnen/Schuldner müssen schnell reagieren und innerhalb von sieben Tagen über das Geld verfügen (Frist beginnt ab dem Tag, an dem das Geld auf Ihrem Konto ist).
Wie hoch liegen die Pfändungsfreigrenzen?
Nach der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. Juli 2005 können Lohn und Gehalt bei einer allein stehenden Person grundsätzlich erst ab einem monatlichen Nettobetrag von 989,99 € gepfändet werden. Bei Eheleuten erhöht sich dieser Betrag auf 1.359,99 €, bei Familien mit einem Kind auf 1.569,99 €, bei Familien mit zwei Kindern auf 1.769,99 €. Auf Antrag beim Amtsgericht kann die Pfändungsfreigrenze bei Vorliegen besonderer Umstände angehoben werden (§ 850 f ZPO). Strengere Maßstäbe für Pfändungsfreigrenzen gelten hingegen meist bei Unterhaltsschulden. Der Mehrbetrag über 3.020,06 € ist voll pfändbar
Kann man Bürginnen/Bürgen für ausstehende Schulden haftbar machen?
Gläubiger sichern ihre Forderungen zuweilen durch Bürgschaften ab. Zahlen Schuldnerinnen/Schuldner nicht, können Gläubiger sich bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft in der Regel direkt an Bürginnen/Bürgen halten, bei der Ausfallbürgschaft nur, wenn Hauptschuldnerinnen/Hauptschuldner nicht zahlen.
Inwiefern haften Ehepartner für entstandene Forderungen mit?
Schulden, die für den angemessenen täglichen Lebensbedarf gemacht werden, beispielsweise den Kauf notwendiger Kleidung beim Versandhandel, werden automatisch auch von der Ehepartnerin/dem Ehepartner mit getragen. Bei Kreditverträgen haften Verheiratete nur, wenn sie diese Verträge gemeinsam unterschrieben haben oder eine Bürgschaftserklärung der Ehepartnerin/des Ehepartners notwendig war. Als Mitkreditnehmerin/Mitkreditnehmer oder Bürgin/Bürge verpflichten sich Eheleute, für alle Ansprüche der Bank aus diesem Kreditverhältnis einzustehen.
Wie können gegebenenfalls Ehefrauen oder nahe Angehörige aus der Bürgschaft herauskommen?
Mitunter haben Sie Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen mit unterschrieben, die Sie wahrscheinlich nicht aus eigener Kraft zurückzahlen können. So stufen Gerichte die von den Kreditinstituten geforderten Mitunterschriften und Bürgschaften zunehmend als sittenwidrig ein und zwar dann, wenn die Bürgschaft erheblich die Leistungsfähigkeit der Bürgin/des Bürgen übersteigt und bei Bürgschaftsübernahme die Entscheidungsfreiheit der Bürgin/des Bürgen durch die Schuldnerin/den Schuldner in unzulässiger Weise beeinflusst wurde (z.B. wurden Sie als bürgende Person durch massiven Druck zur Abgabe ihrer Unterschrift bewegt oder die möglichen Konsequenzen der Unterschrift wurden Ihnen verharmlosend dargestellt.),
oder
die Bürgschaft aus emotioneller Verbundenheit zur Partnerin/zum Partner übernommen wurde, obwohl die Bürgin/der Bürge dadurch aufgrund ihrer/seiner Einkommens- und Vermögenslage finanziell krass überfordert ist, und die Bürgschaft deshalb für den Gläubiger sinnlos ist, und an der Kreditaufnahme kein besonderes Eigeninteresse der bürgenden Person bestand.
Weshalb ist es sinnvoll, sich bei drohenden Problemen schon sehr frühzeitig an eine Beratungsstelle zu wenden?
Je eher man sich einer Beratung anvertraut, desto eher lässt sich die Abwärtsspirale stoppen. Denn wer überschuldet ist, gegen den arbeitet die Zeit - zusätzliche Mahngebühren und Zinszahlungen laufen auf, Einspruchsfristen verstreichen usw. Damit wird die spätere Schuldenregulierung immer schwieriger und langfristiger.
Wie bringt mich die Beratung wieder von meinem Schuldenberg herunter?
Da die Beratung dies gemeinsam mit den Betroffenen unternimmt, hilft sie Ihnen vor allem, die Auslöser der Überschuldung zu erkennen. Sehr wichtig für eine erfolgreiche Entschuldung sind deshalb ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Beratungskräften sowie eigene Einsicht und der Wille, sich an die gemeinsam erarbeiteten Vereinbarungen zu halten. Beratung ist also in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe, um die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Sind erst die Ursachen einer Notlage erkannt (z.B. Ehe- oder Familienprobleme, Arbeitslosigkeit, Alkohol oder Drogen), wird den Betroffenen zunächst der Weg aufgezeigt, auf dem sie den Problemen psychisch - also im Kopf - begegnen können. Denn wer seine Lage in der Phantasie meistert, schafft dies nach den Erfahrungen der Beratungen auch in der Praxis. Beratung arbeitet übrigens auch eng mit anderen Hilfeeinrichtungen zusammen, etwa den sozialpsychologischen Diensten.
Wie läuft eine Beratung praktisch ab?
Beratung hilft den Betroffenen zunächst, sich einen Überblick über ihre tatsächliche finanzielle Situation zu schaffen. Liegen dann alle Unterlagen übersichtlich geordnet vor, mag das Ergebnis wohl ernüchternd sein. Doch fast immer finden sich Wege aus der Krisensituation. Sind die Hilfesuchenden schließlich auch mental in die Lage versetzt worden, die Bewältigung der Probleme anzupacken, wird gemeinsam die weitere Vorgehensweise erörtert. Ziel ist es, ein Lebenskonzept zu entwickeln bzw. das Leben für die nächste Zeit so zu gestalten, dass Betroffene ihre möglichen Ziele auf jeden Fall auch erreichen können - wenn sie dies nur wollen.
Wo kommt das Geld zur Schuldenbegleichung her?
Die erste Regel lautet: Auskommen mit dem Einkommen! Wo erforderlich, empfiehlt es sich, Einnahmen und Ausgaben genau in einem Haushaltsbuch zu erfassen. Zugleich sucht die Beratung gemeinsam mit den Betroffenen neben Einsparmöglichkeiten nach neuen Einnahmequellen.
Wie lange dauert eine Beratung?
Die Beratung erfolgt sehr schnell, doch die Schulden lassen sich oft nur über mehrere Jahre tilgen.
Wie bereitet man sich auf eine erste Beratung vor?
Schnelle Hilfe, vor allem wenn akute Probleme drücken, wird erleichtert, wenn vor dem ersten Gespräch die finanzielle Situation im Haushalt klar ist. Hierzu gehört eine Checkliste über monatliche Einnahmen und Ausgaben, eine aktuelle Forderungsaufstellung und eine möglichst vollständige Schuldenliste. Außerdem sollten der Beratung, damit sie sofort unterstützend eingreifen kann, Lohnbescheinigungen, Mahnungen, Pfändungsbescheide usw. zur Verfügung stehen.
Was sollte man vor einer vereinbarten Beratung beachten?
Keine neuen Ratenzahlungen oder Kreditaufnahmen vereinbaren und auch keine (notariellen) Schuldanerkenntnisse unterschreiben, auch nicht, um umzuschulden.
Prüfen, ob die einer möglicherweise zustehenden Unterhaltszahlung der gegenwärtigen Lebenssituation entsprechen.
Eingehende Mahn- und Vollstreckungsbescheide genau auf ihre Berechtigung prüfen - und ggf. binnen 14 Tagen beim Amtsgericht Widerspruch gegen den Bescheid einlegen (auch gegen zu hoch erscheinende Zinsforderungen).
Forderungen über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse unbedingt wahrnehmen, da sonst Erzwingungshaft droht.
Wer wegen seiner Schulden kein Girokonto mehr besitzt, kann bei seinem bisherigen Kreditinstitut oder der Kreis- oder Stadtsparkasse ein Konto auf Guthabenbasis beantragen. Dieses Konto kann nicht überzogen werden.
Bei einer Kontopfändung sind die Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Erziehungsgeld) bis zum siebten Tag nach Eingang auf dem Konto geschützt. Das Geldinstitut muss in diesem Zeitraum den gesamten Betrag auszahlen.
Welche Verbindlichkeiten sollten im Falle einer Überschuldung zuerst bzw. am schnellsten beglichen werden?
Dringend empfiehlt es sich, nicht bei Miete und Energiekosten in Verzug zu kommen, um die fristlose Kündigung der Wohnung, eine Zwangsräumung oder den Verlust der Stromversorgung, Koch- und Heizmöglichkeiten zu vermeiden. Eher sollten andere Zahlungen zurückgestellt werden. Sind bereits Miet- oder Energieschulden aufgelaufen, so ist es ratsam eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Scheitert diese Ratenzahlung, ist ein Gang zum Sozialamt ratsam, um deren Übernahme zu beantragen (§ 15 BSHG). Das Sozialamt kann dies als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewähren. In ganz extremen Fällen sollte ein Antrag auf Beratungshilfe beim Amtrsgericht gestellt werden. Anschließend müssen alle anderen Gläubigerforderungen sortiert und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Inwiefern kann eine Umschuldung helfen?
Bevor Sie sich für eine Fremdfinanzierung entscheiden und sich neu oder weiter verschulden, sollten Sie eine Übersicht Ihrer Einnahmen und Ausgaben einschließlich einer Auflistung aller Schulden erstellen. Sollten die Ausgaben höher als die Einnahmen sein, verschieben Sie die Realisierung Ihres Wunsches auf einen späteren Zeitpunkt. Achten Sie darauf, dass die monatlichen Raten Ihnen noch einen genügend großen finanziellen Spielraum lassen für unvorhergesehene Ausgaben und planen Sie auch ein, dass sich die Einnahmen verringern könnten. Nehmen die Mahnungen der Gläubiger überhand, versuchen Überschuldete oft durch einen neuen Kredit bestehende Forderungen abzulösen. Doch nicht immer ändern sie gleichzeitig ihr Ausgabeverhalten grundlegend. Eine Umschuldung ist aber nur sinnvoll, wenn ihr zugleich ein Konzept zur Schuldensanierung zugrunde liegt. Ohne solch ein Konzept kann eine Umschuldung bereits ein weiterer Schritt in Richtung Überschuldung sein. Denn eine Umschuldung kostet zusätzliche Gebühren und die Zinsen für neue Kredite sind oft höher, so dass sich daraus eine finanzielle Mehrbelastung ergibt, ohne dass sich die Einkommensverhältnisse verändert haben.
Geht es auch ohne Gericht?
Der Versuch, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen, gilt als "Königsweg" beim Regulieren von Schulden. Grundlage ist ein von beiden Seiten akzeptierter Plan. Schuldnerinnen und Schuldner sollten sich dabei von einer als geeigneten Personen (Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte) unterstützen lassen. Dabei geht es darum, alle ausstehenden Zahlungen zu ordnen und im Gespräch mit dem Gläubiger Regelungen zu treffen, die es den Hilfesuchenden ermöglichen, die Hypothek abzutragen.
Was ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
Bis 1998 konnten Gläubiger aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) mit der Verbraucherinsolvenz, einschließlich der seit dem 01.12 2001 geltenden Änderungen, eröffnet überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Danach ist für sie ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Wie läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab?
Es läuft in folgenden Stufen ab:
außergerichtliche Schuldenregulierung
gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
vereinfachtes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
Können sich beide Parteien nicht außergerichtlich einigen, können Schuldnerinnen und Schuldner beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dazu ist von einer geeigneten Person (z.B. Anwältin/Anwalt) schriftlich zu bestätigen, dass eine Einigung mit den Gläubigern während der letzten sechs Monate vor Antragstellung bei Gericht nicht zustande kam. Ferner sind u.a. nötig:
ein Einkommens- und Gläubigerverzeichnis, das die gesamte Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners beschreibt und alle Gläubiger und Forderungen enthält;
ein Schuldenbereinigungsplan;
eine Abtretungserklärung für den vom Gericht eingesetzten Treuhänder;
der Antrag auf Restschuldbefreiung.
Das Gericht versucht dann zunächst auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans erneut eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, eröffnet es das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren.
Wann kann ein Gericht eine spätere Restschuldbefreiung ablehnen?
Dies kann geschehen, wenn
falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse,
Falschangaben im Vermögens- oder Gläubigerverzeichnis gemacht werden,
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten während des Verfahrens verletzt werden,
die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung bzw. deren Versagung während der letzten zehn Jahre oder
eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgte.
Liegen solche Gründe nicht vor, bestimmt das Gericht einen Treuhänder für die Insolvenzverwaltung. An diesen muss der Überschuldete über eine so genannte Wohlverhaltensperiode von in der Regel sechs Jahren den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens zahlen. Die Frist von 6 Jahren beginnt mit Datum der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder verteilt diese Beträge dann an die einzelnen Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode setzt die beantragte Restschuldbefreiung ein.
Was wird von Schuldnerinnen/ Schuldnern während der Wohlverhaltensperiode erwartet?
Wer arbeitslos ist, muss sich beispielsweise um eine "zumutbare Arbeit" bemühen und dies auch detailliert nachweisen. Außerdem ist dem Gericht jeder Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes mitzuteilen. Werden die Auflagen erfüllt, erhalten Schuldnerinnen/Schuldner im fünften Jahr zusätzlich zehn Prozent des pfändbaren Teils seiner Einkünfte, im sechsten 15 Prozent.
Sie haben sich für Ihre kostenlose, persönliche Beratung entschieden, dann rufen Sie an und vereinbaren einen Termin.
Ansprechpartner: Herr Stamme
Festnetz: 0511 - 898 29 49
Mobil: 0152 - 28 64 89 81 (rufen auch zurück)
Fax: 0511 - 36 55 670
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